Prüfungsangelegenheiten

Hinweise zu Zusatzmodulen

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Als "Zusatzmodule" können nur Leistungen außerhalb der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft erbracht werden. Diese gehen nicht in Ihre Gesamtnote ein und sind stets im Prüfungsamt der FWW gesondert anzumelden. 

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Prüfungsanmeldung bei laufenden Anerkennungsverfahren

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Anmeldungen zu Modulprüfungen sind unabhängig von etwaigen laufenden Verfahren zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen fristgerecht vorzunehmen.

Diesbezügliche Anmeldungen stehen dabei unter dem Vorbehalt des rechtskräftigen Abschlusses laufender Anerkennungsverfahren.

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Prüfungsanmeldung bei technischen Problemen

Im Falle von technischen Problemen an den letzten 3 Tagen vor Fristende ist eine Anmeldung der gewünschten Prüfungen per E-Mail an das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft (pruefungsamt-ww@ovgu.de) möglich. Die E-Mail muss von der Studierenden-Adresse (vorname.nachname@st.ovgu.de) gesendet werden und folgende Informationen beinhalten: 

  • Matrikelnummer, Vor- und Nachname 

  • Anzumeldende Prüfung(en) inkl. Prüfungsnummer und Prüfer

  • Begründung warum eine selbständige Anmeldung über das LSF nicht möglich ist

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Nachträgliche Prüfungsanmeldung

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Allgemeine Hinweise: 

- der Antrag auf nachträgliche Prüfungsanmledung bedingt keiner Form 

- Nachträgliche Prüfungsanmeldung kann grds. nur gewährt werden, wenn der Antragsteller schlüssig und glaubhaft darlegt, dass die Einhaltung der Ausschlussfrist ohne eignes Verschulden versäumt wurde

- Authentifizierung und Einreichung über die studentische (!) Email-Adresse

- Einreichung auch postalisch (inklusive Unterschrift) möglich

 

Verfahren bei Krankheit:

Im Falle der nachträglichen Prüfungsanmeldung aufgrund einer Erkrankung / gesundheitlicher Beeinträchtigung ihrerseits, ist zusätzlich zum Antrag eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung einzureichen, aus der die spezifischen körperlichen / geistigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dezidiert hervorgehen. 

Beispielvorlage: Ärztliches Attest

 

Hinweis: Die Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") gilt nicht als aussagekräftiger Nachweis und wird daher auch nicht vom Prüfungsausschuss als solcher akzeptiert werden. 

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Letzte Änderung: 10.07.2024 - Ansprechpartner: Webmaster